Fortsetzung zum Artikel über
die pixelio-Entscheidung des LG Köln
Die Nutzungsbedingungen von www.pixelio.de sehen u.a. vor:
"Der
Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und
soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und
den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen
bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: '© Fotografenname /PIXELIO'
Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf
PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen."
Damit
müsste dem Fotograf doch klar sein, dass die übliche, millionenfache
Verwendung im Internet ausreichend ist. Zumindest dem Gericht hätte es
klar werden müssen. Notfalls muss es jemand fragen, der sich mit HTML
auskennt.
Auch pixelio sieht das Urteil als falsch an. Das Gericht verlange Unmögliches vom Webseitenbetreiber (Stellungnahme am Ende dieses Beitrags)
Was soll ich aber als Webmaster tun?
Muss ich jetzt vor Abmahnungen Angst haben?
Bisher waren es schwarze Schafe unter den Anwälten, die finanzielle Vorteile aus Massenabmahnungen holten. Hier aber sind es Fotografen, die man fürchten muss. Und die können in diesen Fällen auch keine Massenabmahnungen veranlassen, sondern nur Einzelabmahnungen.
Für den Anwalt nicht lohnenswert, denn das Anlegen und Führen einer Akte für einen Einzelfall ist - glauben Sie es mir - nicht rentabel, auch wenn die Gebühr aus Laiensicht hoch ist. Hier ist es der eigentlich abmahnende Fotograf, der eine Bildvergütung in Form von Schadenersatz anstrebt.
Diese Entwicklung gibt es schon seit einiger Zeit - Fotografen, die Bilder bei Datenbanken wie pixelio.de oder fotolia.com einstellen, gehen zu Gericht und mahnen Webseiten ab, weil die den Quellenvermerk nicht ausreichend oder nicht korrekt genug anbrachten.
Beispiel: Quellenangabe von pixelio erst im Impressum, pauschal für alle Seiten der Webpräsenz. Die Angabe muss aber auf jeder einzelnen Seite erfolgen, auf der pixelio-Bilder verwendet werden.
Anlass für Webseitenbetreiber zu prüfen, ob zumindest dies korrekt erfolgte!
Manche haben das überlesen. Denn die Bedingungen sprechen zuerst mal nur von Quellenangaben irgendwo. Das gilt aber für Printwerke. Und jetzt kommt der Zusatz ins Spiel: bei Verwendung auf Internetseiten muss die Quellenangabe unter dem Bild oder auf derselben Seite erfolgen.
Für Blogbetreiber gilt:
Unter dem Bild wäre sicherer, warum?
Weil bei Auflistungen auf der Startseite, im Monatsarchiv oder bei kategorienweisen Auflistungen immer nur der Anfang eines Artikels dasteht. Wenn der Quellenvermerk am Ende des Artikels steht, wohin man aber erst über den "Weiterlesen-Button" kommt, dann könnte ein Fotograf wieder mal meckern und Schwierigkeiten machen.
Meines Erachtens würde das zwar reichen, aber wer weiß, wie das angerufene Gericht das sieht.
Andere Bilderplattformen haben das Problem allerdings nicht. So legt zum Beispiel Fotolia in seinen Nutzungsbedingungen eindeutig fest, dass eine Nennung des Urhebers im Impressum ausreicht. Allerdings gibt es dort wieder andere Abmahnfallen: http://mizine.de/html/fotolia-abmahnung-vorbeugen